Bernhard
Peter
Rund
um die Wappenführung:
Weitergabe von Wappen in der Familie
Weiterführung
eines Wappens durch nachfolgende Generationen
Das Wesen
eines Wappens ist
es, nicht nur vom Wappenstifter selbst bzw. der Person, für
die
es gestiftet wurde, geführt zu werden, sondern auch von
nachfolgenden Generationen. Dieses liegt im Wesen eines Wappens,
weil es prinzipiell Kennzeichen einer Abstammungsgemeinschaft ist
und deren gemeinsames Symbol ist, generationenübergreifend.
Ein
Wappen ist prinzipiell das Kennzeichen einer Familie als
Abstammungsgemeinschaft, nicht einer Einzelperson. Ein Wappen
verbindet all diejenigen, die ihre Abstammung auf den
Wappenstifter selbst bzw. die Person, für die es
rückwirkend
gestiftet wurde, zurückführen und noch den gleichen
Familiennamen tragen, und grenzt ab von all denen, die diese
beiden Bedingungen nicht erfüllen.
Der Begriff "Weitergabe" ist hierbei allein korrekt, der häufig gedankenlos gebrauchte Begriff "Vererbung" trifft nicht zu, weil er nicht präzise den Sachverhalt beschreibt: Ein Familienwappen wird nicht weitervererbt, da die Kinder eines Wappenträgers bereits zu Lebzeiten das Familienwappen (und den Familiennamen) führen, also vor dem Erbfall. Geerbt werden z. B. Vermögenstitel oder Wertgegenstände, bei denen die tatsächliche Verfügungsgewalt tatsächlich erst mit dem Erbfall übergeht. Aus einem weiteren Grund ist der Begriff "Vererben" unpassend für ein Familienwappen: Ein Vermögenswert kann an jede beliebige Person oder juristische Person vererbt werden, auch wenn kein Abstammungsverhältnis besteht. Das ist bei Wappen anders - es kann nicht an Personen gegeben werden, die nicht zur Abstammungsgemeinschaft gehören. Auch von daher verbietet sich der Begriff des "Vererbens" bei Familienwappen.
Deshalb sei hier ausschließlich von der Weitergabe eines Wappens und von einer Weiterführung desselben gesprochen, genauso wie es mit dem Familiennamen geschieht. Töchter wie auch Söhne führen das Wappen des Vaters fort und schaffen sich nicht ein individuelles. Hiervon unberührt ist die Wappenscheidung (Nebenlinien, mehrere Söhne, Ausland, s. u.).
Weitergabe
eines Wappens im Mannesstamm
Diese Form
der Weitergabe
bedeutet, daß ein Wappen in seiner ältesten
nachweisbaren Form
als Stammwappen von allen Nachkommen im Mannesstamm des ersten
Wappenträgers geführt werden kann und daß
die jeweiligen
Nachkommen beiderlei Geschlechts jeweils einer (!) Generation
Anspruch auf das Wappen des jeweiligen Vaters haben, solange und
soweit noch der Familienname getragen wird. Dadurch haben
Töchter ebenfalls Anspruch auf das Wappen ihres Vaters, geben
dieses aber an ihre Kinder, die traditionell den Familiennamen
des Ehemannes erhalten, nicht weiter. Da die Söhne und deren
Söhne usw. Wappen und Familiennamen gleichermaßen an
ihre
Nachkommen weitergeben, entsteht im Laufe der Generationen der
sog. Mannesstamm. Alle Söhne jeder Ebene dürfen das
Wappen
führen und weitergeben, alle Töchter aus einer Ebene
dürfen
das Wappen führen, aber nicht weitergeben.
Man spricht beim Mannesstamm auch von agnatischer Abstammung. Alle ehelichen, legitimen Söhne und Töchter einer Ausgangsperson gehören dazu, auch die Sohnessöhne und Sohnestöchter, nicht aber seine Töchterssöhne und Töchterstöchter, wohl die Sohnessohnessöhne und Sohnessohnestöchter, nicht aber die Sohnestöchterssöhne und Sohnestöchterstöchter. Alle Mitglieder dieses Mannesstammes tragen den gleichen Namen (Frauen zumindest bis zur Heirat) und sind zur Führung des Familienwappens berechtigt (hier ist zur Vereinfachung nicht berücksichtigt, daß Ehefrauen in die Familie des Mannes eintreten und grundsätzlich das Wappen ihres Mannes nach Namensannahme führen können). Die Namensgleichheit, die Abstammungsgemeinschaft und der Mannesstamm bilden gemeinsam die Grundlage für das Recht zur Führung eines Wappens.
Rückwirkende
Stiftung im Mannesstamm
Auch bei
einer Neuannahme
eines Wappens wird ein solcher Mannesstamm aufgebaut. Der das
Wappen neu für sich und nachfolgende Generationen stiftet, ist
der erste Wappenträger und gibt es nach "unten"
weiter. Wenn das Wappen zugunsten eines weiter zurückliegenden
Ahnen gestiftet wird, gilt Analoges: Der bei der Stiftung zum
Startpunkt bestimmte Stammahn ist der erste Wappenträger -
auch
wenn es fiktiver Natur ist - und gibt das Wappen mit seinem Namen
an nachfolgende Generationen weiter, wodurch ebenfalls ein
Mannesstamm aufgebaut wird. In beiden Fällen gilt,
daß das
Wappen nicht nur generationenübergreifend verbindet, sondern
auch ausschließt: Derjenige, der in seiner Abstammung
zeitlich
vor der als erster Wappenträger definierten Person im
Stammbaum
abzweigt, kann dieses Wappen nicht führen. Auch wer den
Familiennamen durch Heirat ablegt, kann das Familienwappen nicht
nach "unten" weitergeben, wohl aber selber bis zu
seinem Tod neben dem Wappen seines Ehepartners führen.
Im Beispiel wird der Unterschied deutlich: Würde die als "Stifter" markierte Person das Wappen lediglich für sich annehmen und an nachfolgende Generationen weitergeben, wären im Schema weder seine Schwester, noch sein Vater, noch seine Tante führungsberechtigt.
Stiftet der Stifter das Wappen jedoch rückwirkend auf seinen als "Stammahn" bezeichneten Großvater, so ist der Kreis der Führungsberechtigten größer, und die vorher ausgeschlossenen Personen sind nun ebenfalls führungsberechtigt. In all diesen Beispielen wird von der Prämisse ausgegangen, daß Söhne nicht den Namen der Frau annehmen, die Kontinuität des Namens also gegeben ist.
Zunehmend
kritische Sicht der Weitergabe im Mannesstamm
Konservative
Heraldiker
stützen sich auch heute noch auf diese jahrhundertelange
Praxis
der agnatischen Weitergabe und weisen darauf hin, daß hier
die
Gleichsetzung mit heutigem Namensrecht unzutreffend ist, vielmehr
gewohnheitsrechtliche Überlegungen wichtiger sind. Daher
befürworten sie eine Weitergabe nach dem Prinzip,
daß die
Führungsberechtigung an einem Wappen grundsätzlich
dem
Wappenstifter und seinen ehelichen Nachkommen im Mannesstamme
zusteht, solange sie noch den Familiennamen führen.
Von konservativen Heraldikern wurde im 20. Jh. diese Form der Weitergabe vehement als einzig akzeptable Weise propagiert und von einigen Vereinen sogar nur als alleinige Form akzeptiert, so daß die meisten Wappenneuregistrierungen dieser Vereine entsprechend formuliert wurden, z. B. "Neu angenommen am .......... vom Antragsteller ...., für sich und die übrigen ehelichen Nachkommen im Mannesstamm seines Vorfahren ....., soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters führen".
Vor dem Hintergrund der historischen Praxis ist das aber nicht gerechtfertigt und erscheint im 21. Jh. wie eine übermäßig strenge und engstirnige Auslegung, die in dieser Ausschließlichkeit auch in historischen Zeiten nicht so praktiziert wurde. Vielmehr erscheint die Weitergabepraxis in historischen Zeiten agnatisch, weil sie eben der Namensführung folgt, und diese war konservativ. Wo jedoch ein Name (Besitz, Titel, Anspruch) über eine Frau weitergegeben wurde, konnte auch das Wappen folgen, und sei es mit obrigkeitlicher Genehmigung.
Auch ist mit dieser Form der streng agnatischen Weitergabe eine gewisse Problematik verbunden, weil die Benachteiligung weiblicher Nachkommen gegenüber den männlichen Nachkommen, die selbst bei Weiterführung des Namens - heute gängige Praxis bei weiblichen Nachkommen - besteht, nicht als verfassungskonform angesehen wird, sondern als zunehmend überholt.
Aus diesem Grund wurde die Formulierungspraxis anläßlich der Neustiftung eines Familienwappens in neuerer Zeit von den heraldischen Vereinen überdacht. Man folgt nicht mehr dem reinen Mannesstamm strenger Auslegung, sondern dem Namensstamm oder bietet Alternativen zur Formulierung an.
Weitergabe
eines Wappens im Namensstamm
Liberalere
Heraldiker
befürworten eine Weitergabe nach dem Prinzip, daß
die
Führungsberechtigung an einem Wappen grundsätzlich
dem
Wappenstifter und seinen Nachkommen zusteht, solange sie noch den
Familiennamen führen. Dies bedeutet eine Abkehr von der rein
agnatischen Stammesfolge und eine Verknüpfung von
Familienwappen
mit dem Familiennamen, allerdings unter der bindenden
Voraussetzung, daß eine Abstammungsgemeinschaft mit einem
führungsberechtigten Ahnen besteht. Wappen, Name und
Abstammung
bilden eine zwingende Einheit. Das Geschlecht entscheidet nicht
mehr über die Weitergabemöglichkeit.
Bleiben wir beim obigen Beispiel: Die Schwester des Wappenstifters behält ihren Familiennamen, ihr Ehemann nimmt ihn als Ehenamen an. Dadurch tragen auch die Kinder aus dieser Ehe den Familiennamen weiter, ohne zum Mannesstamm des Stammahns zu gehören. So haben gegenüber der agnatischen Weitergabe von Wappen drei weitere Personen zusätzlich die Führungsberechtigung (Ehepartner einmal außer Acht gelassen, die das nach Namensannahme natürlich auch dürfen). Alle stammen aber unmittelbar von besagtem Stammahn ab und sind damit Teil der Abstammungsgemeinschaft.
Diese Weitergabe im Namensstamm eröffnet männlichen und weiblichen Nachkommen gleichermaßen die Möglichkeit zur Wappenweitergabe, unter der Bedingung des Namenserhalts. Damit entspricht dieses System den Forderungen des Gleichberechtigungsprinzips der Geschlechter und ist als verfassungskonform anzusehen. Die wesentlichen Prinzipien, nämlich genealogische Abkömmlingschaft und Bindung an den Familiennamen, bleiben dabei erhalten.
aktuelle
Praxis der heraldischen Vereine
Weil die
Weitergabe im
Namensstamm der heutigen Sichtweise mehr entspricht als der
jahrzehntelang propagierte Mannesstamm, und weil die Weitergabe
im Namensstamm bei genauerem Hinsehen durchaus auch der
historisch geübten Praxis nicht widerspricht, setzt er sich
als
Festlegung zunehmend bei den heraldischen Vereinen in ihrer
Eintragungspraxis durch. Der heraldische Verien "Zum
Kleeblatt" wendet mittlerweile den Namensstamm als
ausschließliche Formulierung an; die heraldischen Vereine
"Herold" und "Wappen-Löwe" wenden ihn
primär an und empfehlen die Stiftung im Namensstamm.
Beim "Kleeblatt" lautet die übliche Formulierung derzeit: "Führungsberechtigt sind neben dem Wappenstifter/der Wappenstifterin seine /ihre Nachkommen, soweit und solange sie noch den Familiennamen des Wappenstifters/der Wappenstifterin, auch als Teil eines Doppelnamens, führen." Alternativ: "Führungsberechtigt sind die Nachkommen des Vorfahren.... des Wappenstifters/der Wappenstifterin, soweit und solange sie noch den Familiennamen, auch als Teil eines Doppelnamens, führen." Die genaue Formulierung wird den jeweiligen Gegebenheiten angepaßt.
Der Verein "Kleeblatt" hat im Statut der Niedersächsischen Wappenrolle von 2015 in § 5 festgelegt: "Zur Festlegung der Führungsberechtigung sind die auf dem Gewohnheitsrecht beruhenden wappenrechtlichen Grundsätze für bürgerliche Wappen zu beachten..... Die Führungsberechtigung für neu angenommene Wappen gilt stets als im Namensstamm, d. h. mit Namens- und Nachkommenschaftsprinzip, festgelegt. Sie wird grundsätzlich so eingetragen und veröffentlicht, daß sie keine Benachteiligung von Nachkommen enthält." Analog steht in der NWR-Publikationsrichtline 2015 unter Punkt 8: Die Führungsberechtigung gilt stets als im Namensstamm, d. h. mit Namens- und Nachkommenschaftsprinzip, festgelegt."
Beim
"Wappen-Löwen" lautet die übliche Formulierung
derzeit: "Zur Führung des Wappens sind berechtigt (Gleichheit
des Familiennamens ist unbedingte Voraussetzung für die
Führung
desselben Wappens; namensgleiche Ehegatten sind automatisch
führungsberechtigt; Doppelnamen sind mit eingeschlossen):
- Der Antragsteller/Wappenstifter mit allen Nachkommen im
Namensstamm, solange diese den Familiennamen
weiterführen.
oder
- Der Antragsteller/Wappenstifter mit allen Nachkommen im
Mannesstamm, solange diese den Familiennamen
weiterführen.
- Ggf. weitere Führungsberechtigte (sollte möglichst
begrenzt
bleiben. .... Namensgleichheit ist dabei unbedingte Voraussetzung
sowie Verwandtschaft im Namens- oder Mannesstamm".
Wer Wahlmöglichkeiten anbietet, argumentiert, daß der Wille des Stifters zu respektieren ist, denn er hat das Recht, die Regeln zur Führungsberechtigung aufzustellen. Wichtig ist vor allem, daß seine Festlegungen, wie auch immer, eindeutig sind. Gleichwohl geht die Empfehlung in Richtung Namensstamm, sodaß in Zukunft eine Wappenstiftung im Mannesstamm zunehmend seltener werden sollte.
Häufig ist dem Wappenstifter gar nicht bewußt, was diese Formulierungen bedeuten. Die Wahl des Mannesstammes bedeutet, daß die Abkömmlinge, die ihren Familiennamen von der Mutter bekommen haben, gezielt benachteiligt werden, obwohl sie den gleichen Grad an Verwandtschaft zum Wappenträger haben und genauso direkte Nachkommen eines Wappenträgers sind wie die Abkömmlinge, die ihren Familiennamen von ihrem Vater bekommen haben. Es ist also eine nicht nachvollziehbare und nicht gerechtfertigte Schlechterstellung unter eigentlich gleichen Rahmenbedingungen. Die Verwendung des Namensstammes ist hingegen wesentlich gerechter. Sie ist auch unproblematischer, z. B. bei Fragen der Ehelichkeit etc.
Solche wie die beispielhaft genannte und ähnliche Formulierungen sind also zeitgemäßer und tragen der gesellschaftlichen Praxis Rechnung, in höherem Ausmaß als früher Familiennamen auch über Töchter weiterzugeben. Vor dem Hintergrund kleinerer heutiger Familiengrößen ist es auch ein angemessener Mechanismus, unter Beibehaltung des Namens längere Wappenweitergabeketten zu generieren, was völlig im Sinne des Wappenwesens ist, solange die Abstammungsgemeinschaft als Fundamentalforderung nicht aufgegeben wird. Vor allem aber entsprechen solche liberaleren Formulierungen grundsätzlich besser dem Gleichberechtigungsprinzip, wenngleich immer wieder betont werden muß, daß die Weitergabepraxis bei Wappen ein kulturgeschichtliches, nicht primär ein juristisches Phänomen ist.
Zwingende
Kopplung von Name, Wappen und Abstammungsgemeinschaft
Die
Weitergabe im Namensstamm
ist ein großer Schritt in der Einstellung, aber keine
Bedrohung
für das prinzipielle Wesen der Heraldik, solange die Kopplung
des Wappens an den Namen und an das Bestehen einer
Abstammungsgemeinschaft aufrechterhalten wird. Diese drei
Elemente müssen untrennbar aneinander gekoppelt sein und
bleiben.
Eine Liberalisierung der Führungsberechtigung darf nämlich nicht zu Chaos führen, vor allem nicht dazu, daß - wie dies beim heutigen Namensrecht (vgl. Scheidung, Wiederheirat!) mit dem Familiennamen möglich ist - Menschen ohne bestehende Abstammungsgemeinschaft dasselbe Wappen führen. Eine Gleichbehandlung von Wappen und Namen nach den komplexen Möglichkeiten heutigen Namensrechtes verbietet sich schon daher, weil ein Wappen als Kennzeichen einer Personengruppe allen Berechtigten der Abstammungsgemeinschaft zur gesamten Hand gehört und daher nicht von einer Einzelperson an jemand Nichtzugehörigen weitergegeben werden kann. Eine Weitergabe von Wappen unter Aufgabe der Forderung nach einer Abstammungsgemeinschaft ist daher prinzipiell abzulehnen.
Das möge ein Beispiel illustrieren: Im rechten Teil der Graphik ist ein Paar, das sich zur gemeinsamen Führung des Familiennamens der Ehefrau entschließt. Dadurch kann der Name der Ehefrau auch an die Kinder dieses Paares weitergegeben werden, nach liberaler Auffassung auch das Familienwappen. Und der Mann kann zu seinem eigenen Wappen, wenn er denn eines besitzt, das Wappen seiner Frau benutzen, deren Namen er trägt. Was ist aber, wenn Scheidung eintritt oder Tod der Ehefrau, und besagter Mann wieder heiratet, ein zweites Mal, und zwar eine Frau aus einer ganz anderen Familie, dabei aber seinen anläßlich der ersten Ehe angenommenen Namen zum Ehenamen wählt, und mit dieser zweiten Frau Kinder hat? Hierbei davon auszugehen, daß mit dem Namen automatisch das Recht zur Führung des Wappens übergeht, wäre verfehlt. Denn sonst könnten die angeheiratete zweite Ehefrau und die Kinder aus der zweiten Ehe ein Wappen einer Familie führen, mit der sie keine Abstammungsgemeinschaft bilden. Weder die zweite Ehefrau noch die Kinder aus zweiter Ehe stammen von jenem realen oder fiktiven Stammahn ab, den zum Vorfahr zu haben zur Führung des Wappens bei gleichem Namen berechtigt. Hier wird deutlich, daß nach Namensrecht Dinge möglich sind, die in Hinblick auf das Wappenrecht jeglicher Plausibilität entbehren. Und es wird deutlich, warum die Postulation einer Abstammungsgemeinschaft auch bei liberaler Auslegung des Wappenrechts eine conditio sine qua non ist. Eine Erheiratung von Namen und Wappen und Weitergabe von erheirateten Wappen an die Kinder aus anderen Ehen ist grundsätzlich abzulehnen.
Diese Graphik illustriert, wie es angemessen ist: Die Namensgleichheit und die Abstammungsgemeinschaft bilden gemeinsam die Grundlage für das Recht zur Führung eines Wappens. Ohne Abkömmlingschaft vom ersten Wappenführenden ist ein Recht am Wappen auch bei gleichem Namen abzulehnen. Insofern ist auch bei cognatischer Weitergabe die Kopplung von Namen und Wappen nicht 1:1, sondern durch diese zweite Bedingung der Abkömmlingschaft eingeschränkt. Dies entspricht dem tieferen Sinn eines Wappens, nämlich der symbolmäßigen Verbindung einer Abstammungsgemeinschaft mit einem identifikationsfähigen, regelkonformen Symbol. Ein Wappen ist nicht Symbol aller einen bestimmten Namen tragenden Menschen, sondern der Mitglieder einer Abstammungsgemeinschaft mit genau dem betreffenden Namen.
Und es muß konsequent gelten, daß Name und Wappen und Abstammungsgemeinschaft zusammengehören, es gibt nur alle drei Aspekte gemeinsam, nicht nur zwei von den dreien. Wenn man das zuließe, daß z. B. Wappen und Abstammungsgemeinschaft auch ohne Beibehaltung des Namens gälte, oder Name und Wappen ohne Abstammungsgemeinschaft möglich wäre, dann führt dieser Weg geradewegs ins Chaos.
Wie immer, wenn konkrete juristische Vorgaben fehlen, sei hier aber auch an den Wappenstifter appelliert, zu bedenken, daß er eine Tradition pflegt, die ihre Wurzeln in den Wertesystemen ihrer Blütezeit hat, und daß er die Tradition am meisten dadurch ehrt und aufrechterhält, daß er ihre kulturellen und historisch gewachsenen Eigenheiten achtet und nicht auf Biegen und Brechen modernisiert. Sonst wird er nämlich nicht wie beabsichtigt ein Teil dieser Tradition, sondern stellt sich außerhalb. Die Weitergabe von Wappen ist das Ergebnis eines kulturellen Bedürfnisses, und die Praxis sollte das dahinter stehende kulturelle Phänomen als solches wahrnehmen und pflegen.
Historische
Brüche
Auch wenn
die traditionelle
Handhabung die Weitergabe eines Wappens im Mannesstamm bzw.
Namensstamm bedeutet, darf nicht übersehen werden,
daß es immer
wieder in der Geschichte Fälle gab, in denen ein
mütterliches
Wappen weiterverwendet wurde, und nicht das väterliche, also
außerhalb des Namens- und Mannesstammes ein Wappen
weitergegeben
wurde. Diese Fälle finden sich z. B. in der Frühzeit
der
Heraldik, der formativen Periode, in der noch vieles möglich
war, oder wenn die Frau wesentlich ranghöher war, oder im
Hochadel regierender Familien, wenn die Regierungskontinuität
über eine weibliche Person gegeben wurde. Beispiele:
Die Beispiele zeigen, daß in der Geschichte eben nicht alles schwarz oder weiß war, und daß es auch immer pragmatische "Zwischenlösungen" gab, wie die genannten Fälle, in denen der Mannesstamm als Kriterium wegfiel und nur Namensstamm und/oder Abstammungsgemeinschaft als Kriterium oder Kriterien aufrechterhalten wurde(n).
Führungsberechtigungen
erteilen und entziehen
Der
einfachste Fall ist das
Annehmen eines Wappens: Der Annehmende legt die
Führungsberechtigung fest, ohne an irgendetwas Anderes als
Namensgleichheit und Abstammungsgemeinschaft als essentielle
Grundbedingungen gebunden zu sein. Auch als Stifter für
mehrere
Personen hat er die alleinige Verfügungshoheit, wer durch das
Recht am Wappen begünstigt werden soll, notfalls auch, wer
nicht. Es wäre zwar ungewöhnlich und
widerspräche dem Sinn
eines Wappens, aber genau so wie der Stifter gleichnamige
Familienzweige in das Recht zur Wappenführung einbeziehen
kann,
so kann er auch andere ausschließen.
Ist das Wappen aber bereits einmal in der Welt, entscheidet immer die Gesamtheit der Führungsberechtigten, was einen einstimmigen Konsens bisweilen sehr schwierig macht, wenn es um Erweiterung einer Führungsberechtigung geht. Eine einseitige nachträgliche Einschränkung der Führungsberechtigung, quasi das Entziehen des Rechts am Wappen für einige Familienzweige oder Personen, halte ich für unzulässig, genauso wie ein gegebener Name als Persönlichkeitsrecht nicht nachträglich weggenommen werden kann. Gegen den Willen des Betreffenden oder eines anderen aus der Gemeinschaft der Führungsberechtigten ist eine Änderung der Führungsberechtigung nicht möglich. In der Regel ist es daher so, daß eine einmal erteilte Führungsberechtigung bleibend gültig ist.
Beim "Wappen-Löwen" lautet die übliche Formulierung derzeit: "Die Führungsberechtigung kann später nur noch mit Zustimmung aller Berechtigter erweitert werden! Eine spätere Einschränkung ist dagegen generell ausgeschlossen."
Ehefrauen
Ehefrauen
führen in
klassischer Zeit nicht notwendigerweise das Wappen ihres
Ehemannes, sondern auch ihr eigenes (väterliches) oder ein
kombiniertes (zusammengeschobenes oder zusammengestelltes) Wappen
(siehe eigene Seite Ehewappen). In heutiger Zeit folgt das Recht
zur Wappenführung dem Namensrecht: Nimmt sie den Familiennamen
des Mannes an, führt sie dessen Wappen. Behält sie
ihren
eigenen Geburtsnamen, führt sie das väterliche
Wappen. Bei
Doppelnamen wird der Fall komplex, und unterschiedliche Ansichten
sind vorprogrammiert. Falls ein Dokument seitens des
Wappenstifters existiert, das die Führungsberechtigung
für ein
Wappen festlegt, kann man dem entnehmen, ob die
Führungsberechtigung auch im Falle eines Doppelnamens gegeben
ist. Ein Ausweg wäre das Kombinieren beider Wappen in einem
geteilten, gespaltenen oder gevierten Schild als Ehewappen.
Beim "Wappen-Löwen" lautet die übliche Formulierung in der Dokumentation der Führungsberechtigung derzeit: "namensgleiche Ehegatten sind automatisch führungsberechtigt".
Annahme
eines Wappens beim Erlöschen eines Stammes
Das
muß man nun je nach Art
der festgelegten Wappenweitergabe differenzieren. Gehen wir
zunächst einmal vom reinen Mannesstamm aus. Was also nun, wenn
ein Wappenführender nur Töchter hat und das
Geschlecht im
Mannesstamme ausstirbt? Der Regelfall ist, daß verheiratete
Töchter und deren Nachkommen das Wappen ihres Ehemannes
führen,
also das betreffende Wappen mit dem Vater ausstirbt und
Mannesstamm und Wappen gleichermaßen erlöschen.
Wird das Wappen im Namensstamm geführt und weitergegeben, ist schon per se die Möglichkeit des Erlöschens besser abzuwenden, indem weibliche Nachkommen den Namen - und damit das Wappen - weiterführen und ihrerseits weitergeben, zur Not auch über den Weg des Doppelnamens. Ohne Kontinuität des Namens gibt es aber keine Möglichkeit, das Wappen unverändert weiterzuführen, weil damit die zwingende Verknüpfung von Abstammungsgemeinschaft, Wappen und Namen aufgegeben würde.
Was ist die historische Praxis? Es gab die oft genutzte Möglichkeit, daß Ehegatten der weiblichen Nachkommen und ihre gemeinsamen Kinder das zu erlöschen drohende Wappen annehmen, wenn sie in Besitznachfolge oder Herrschaftsnachfolge stehen. Der erloschene Besitztitel oder Herrschaftsname wurde dem eigenen hinzugefügt, auch wenn er unter "ferner liefen" kam und nicht jedesmal erwähnt wurde. Aus einem fiktiven Herr zu A wurde dann ein Herr zu A und B, oder ein Herr A genannt B, oder aus einem Grafen C wurde ein Graf C, Herr zu D. Hier war eine viel geübte Praxis, das Wappen des Schwiegervaters mit dem eigenen zu vereinen mit den Mitteln der Teilung, Spaltung oder Quadrierung eines Schildes. Das ist jedenfalls keine Weitergabe im reinen Mannesstamm, sondern eine gemischte Weitergabe, die Elemente des Namensstammes beeinhaltet.
Was ist heute zu empfehlen? Je nach Definition muß das unterschiedlich angegangen werden. Beim reinen Mannesstamm wäre das Wappen nicht in die nächste Generation zu retten, auch wenn weibliche Nachkommen mit gleichem Familiennamen da sind. Im Namensstamm ist das Erlöschen schon seltener, und das Wappen ist nur nicht mehr in die nächste Generation zu retten, wenn es überhaupt keine Nachkommen mit gleichem Familiennamen mehr gibt. Schon aus diesem Grund ist eine Wappenstiftung mit Festlegung der Weitergabe im Namensstamm zu empfehlen.
Wenn eine Weitergabe nicht mehr möglich ist, weil der Name nicht mehr geführt wird, kann das Wappen nicht einfach von einer namensverschiedenen, aber abstammungsgleichen Familie unverändert geführt werden. Hier bliebe als einzige Möglichkeit die Differenzierung durch Brisuren, wodurch formal ein anderes Wappen geschaffen wird, auch wenn einige Inhalte die Erinnerung an die erloschene Familie wachhalten.
Adoption
Die
traditionelle Auffassung
besagt, daß ein Familienmitglied nur dann zur
Führung des
Familienwappens berechtigt ist, wenn es ehelich geboren wurde,
wobei der Zeitpunkt der Geburt, nicht der Zeugung maßgeblich
war. Adoptivkindern steht damit das Familienwappen nicht zu. In
modernerer Zeit tendiert man zu einer Überdenkung dieser
Auffassung.
Liberale Heraldiker argumentieren: Diese Ansicht ist überholt, denn eine Adoption ist eine Annahme an Kindes statt: Man begründet willentlich ein sehr nahes Verwandtschaftsverhältnis, und die adoptierten Kinder erhalten neben weitgehenden familiären Rechten und Pflichten auch den Namen und werden juristisch nicht besser oder schlechter als leibliche Kinder gestellt.
Bei einer Wappenstiftung im Namensstamm ist das insofern unproblematisch, als die Dreiheit Name, Wappen und Abstammungsgemeinschaft gewahrt werden kann, auch wenn eine nachträglich geschaffene Abstammungsgemeinschaft durch beiderseitige Willenserklärung bei der Adoption vorliegt und keine genetische Abstammung. Was aber ist der Wille des Adoptierenden? Ist es nicht seine Absicht, eine Verwandtschaft - wenn auch künstlich - zu schaffen? In liberaler Auslegung akzeptiert man diesen Wunsch nach Schaffung eines engstmöglichen Verhältnisses zweier Menschen: nicht kindähnlich, nicht halb oder dreiviertel, sondern "an Kindes statt" - denn die Adoption ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.
Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung von Wappenrecht und Namensrecht kann der Adoptierende im Rahmen der Namensübertragung auch das Wappen miteinbeziehen, und das bei der Adoption schriftlich fixieren. Das schafft Klarheit, sollte aber in Absprache mit den anderen Führungsberechtigten erfolgen. Wer adoptierte Kinder seinen eigenen auch heraldisch vollkommen gleichstellen möchte, kann dies im Adoptionsvertrag entsprechend regeln und schützt den Adoptierten von eventuell später auftretenden Interessenskonflikten.
Wenn das adoptierte Kind vorher ein eigenes Wappen hatte, käme auch die Möglichkeit in Frage, beide Wappen durch Teilung, Spaltung oder Vierung zu vereinigen. Hier läßt sich keine allgemeingültige Regel formulieren, eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ist das Beste. Ist eine bevorstehende Adoption bei einer Wappenstiftung bekannt, kann bei der Festlegung der Führungsberechtigung dieser Umstand auch entsprechend berücksichtigt werden.
Uneheliche
Kinder
Auch bei
dieser Frage gibt es
sehr unterschiedliche Ansichten. Konservative Heraldiker
bevorzugen den Mannesstamm und die agnatische Weitergabe, und bei
dieser wird eheliche Geburt i. a. als conditio sine qua non
angesehen. Uneheliche Kinder, die nicht nachträglich
legitimiert
oder durch Staatsakt für ehelich erklärt wurden,
haben keinen
Anspruch auf das Wappen des Vaters. Ein uneheliches Kind, das den
Namen der Mutter annimmt, kann nicht das Wappen des Vaters
annehmen. Früher gab es als Möglichkeit,
daß eine Familie den
unehelichen Kindern Namen und Wappen abweichend von ihrem eigenen
gaben, z. B. eines Teilbesitzes, einer Stammburg, deren Namen man
selbst nicht mehr führt. Oder man veränderte das
Wappen des
Vaters durch bestimmte Bastardzeichen, in der französischen
und
britischen Heraldik häufiger als in der deutschen.
Eine konservative Ansicht, die von der strengen Weitergabe des Wappens im Mannesstamme ausgeht, würde eine Führungsberechtigung für Namensträger, die den Namen aber nicht im Wege der ehelichen Geburt erhalten haben, eher verneinen. Das Festhalten am reinen Mannesstamm steht zwar in Widerspruch zum heutigen Namensrecht, wird aber von traditionelleren Heraldikern teilweise noch bevorzugt.
Eine liberalere Ansicht berücksichtigt die heutigen Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Angleichung von Namensrecht und Wappenrecht: Angemessen wäre das Führen des mütterlichen Wappens, so wie uneheliche Kinder auch den Familiennamen der Mutter führen. Man würde also liberaler formulieren: Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, solange sie noch den Familiennamen führen. Und damit wäre das Führen des mütterlichen Wappens angemessen, wenn das Kind den Namen der Mutter bekommt. Liberale Formulierungen bei der Festlegung von Führungsberechtigungen lassen also den Zusatz "ehelich" bei den Nachkommen weg.
Bei der Weitergabe im Namensstamm ist eine eheliche Abstammung keine zwingende Voraussetzung. Gerade das macht den Namensstamm zugleich so eindeutig, universell anwendbar und problemarm - weil er systematisch und nachvollziehbar dem Weg eines Namens in einer Abstammungsgemeinschaft folgt. Auch weil in der heutigen Gesellschaft neben der traditionellen Ehe zunehmend alternative Formen des Zusammenlebens praktiziert werden, spiegelt eine Führungsberechtigung im Namensstamm viel besser die Realitäten einer gewandelten Gesellschaft wider.
Eine allgemeine Rechtsgrundlage gibt es jedenfalls nicht, und die gängige Auffassung von Juristen ist, daß der, der rechtmäßig einen mit einem Wappen behafteten Namen führt, auch in Analogie rechtmäßig das Wappen führen darf. Im Streitfalle wäre sogar davon auszugehen, daß die kulturgeschichtliche Tradition vor dem codifizierten Namensrecht keine Rolle spielt. Man möchte daher an die Beteiligten appellieren, eine vernünftige Lösung in Abwägung der individuellen Situation zu finden und am besten im Vorfeld zu dokumentieren, und auch deshalb ist eine Stiftung im Namensstamm ohne den Zusatz "ehelich" praktischer.
Wenn ein Wappen allerdings so gestiftet wurde, daß die vorgenannten Möglichkeiten entfallen, käme eine Neustiftung in Frage, ggf. unter Verwendung von Elementen aus dem mütterlichen und dem väterlichen Wappen. Hier ist die Abwägung der individuellen Umstände sinnvoll.
Wappenkonstanz
bei Namenswechsel doch möglich?
Da ein
Familienwappen an eine
Abstammungsgemeinschaft gleichen Namens gebunden ist, steht
derjenige außerhalb des Kreises der
Führungsberechtigten, der
entweder nicht der definierten Abstammungsgemeinschaft
angehört
oder aber den verbindenden gemeinsamen Namen nicht mehr trägt.
Von diesem Usus nicht betroffen sind Übersetzungen des Namens,
weil sich dadurch weder die Abstammungsgemeinschaft noch der
betroffene Mannesstamm noch der Kreis der führungsberechtigten
Personen und ihre Beziehung zueinander ändert. Es liegt in
solchen Fällen kein Verlust des Namens vor, sondern eine
Übersetzung unter Wahrung von Stamm und Tradition. Historische
Beispiele für die vollkommen berechtigte Beibehaltung des
Wappens trotz anderen Namens sind:
Dieses Problem - wenn es denn als ein solches gesehen wird - ist heute innerhalb der EU nicht mehr gegeben, da Namensveränderungen nur aus besonders triftigen Gründen möglich sind.
Regeln
gestern und heute
Zu allen
Zeiten gab es
Ansichten darüber, was als heraldisch angemessen zu sehen ist.
Diese Erwartung an korrekte Wappenaufrisse und korrekte
Wappenführung ist jedoch immer von den Zeitumständen
geprägt,
und auch heute haben konservative und liberale Heraldiker
unterschiedliche Anschauungen dazu. Auf der einen Seite ist die
Wissenschaft der Heraldik in der in vergangenen Jahrhunderten
vollzogenen Entwicklung verwurzelt, auf der anderen Seite haben
sich die Rahmenbedingungen verändert. Der Rückblick
verschafft
uns zwar solide Kenntnisse von Wappengestaltung und
Wappenführung vergangener Zeiten, kann heute aber nicht als
Maß
aller Dinge gelten. Was die Wappenführung betrifft, wir haben
in
der Bundesrepublik weder Verleihungen von Wappen noch
Territorialherrschaften, weder Lehenswesen noch Heroldsämter.
Entsprechende Züge des damaligen Wappenwesens spielen deshalb
einfach keine Rolle mehr.
Heute bestehen ganz andere Herausforderungen, denen sich die traditionelle Heraldik nur in eingeschränktem Maße stellen mußte, vor allem in der heutigen Bandbreite möglicher familiärer und namensrechtlicher Strukturen. Etwas pointiert und übertrieben gesagt hätten wir beim Beharren auf dem reinen Mannesstamm bald nur noch Personenwappen, wenn man sich die Entwicklung von Gesellschaft und Familie anschaut, die Praxis der Namenswahl und die Abkehr vom klassischen Modell Ehe. Manch Traditionalist mag wohl bei einer liberalen Fassung des Wappenrechts Verrat des Abendlandes wittern und die große Unübersichtlichkeit heraufbeschwören. Mitnichten, denn andere Zeiten hatten auch andere Unübersichtlichkeiten und es gab auch bedingt durch die hohe Sterblichkeit häufig mehrere Ehen hintereinander. Früher hat man Wege gefunden, mit multiplen familiären Strukturen heraldisch sinnvoll umzugehen, das wird man auch heute schaffen können, wenn man sich an der Abstammungsgemeinschaft orientiert, die sich wie ein roter Faden durch das Wappenrecht zieht. Hier ist viel Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen von den Beteiligten gefordert, um auch heute ein angemessenes Wappenwesen zu erhalten.
Das Recht an einem Wappen berührt das Gewohnheitsrecht, und dieses wird dadurch geschaffen und lebendig gehalten, wie es die Betreffenden und Verantwortlichen im Konsens untereinander handhaben. Gustav Mahler hat folgenden Aphorismus geprägt: "Tradition ist Bewahrung des Feuers und nicht Anbetung der Asche". Das gilt auch für das Wappenrecht. Deshalb müssen auch unter veränderten gesellschaftlichen Konditionen einige Regeln des Wappenrechts vernünftig neu betrachtet und angepaßt werden, ohne die Substanz zu gefährden.
Auf der anderen Seite sind Richtigkeit der Zuordnung, Regelkonformität des Aufrisses, Präzision der Blasonierung etc. wichtiger geworden als früher. Die akzeptable Gestaltungs-Bandbreite sehen wir heute erheblich präziser und begrenzter als in vergangenen Zeiten. Bei alten Darstellungen wundert man sich über die offensichtlich gegebene Toleranzbreite, über die mögliche Variabilität der verschiedenen Darstellungen, daß oft mal wieder hinten und vorne was nicht stimmt, und daß man statt präziser "Regeln" eher "so allgemeine Richtlinien" findet. Heute steigt mit der Anzahl der geführten und zu betrachtenden Wappen (Mobilität, Globalisierung) auch die Notwendigkeit zur Präzisierung, zur exakten Abgrenzung, sind die Forderungen nach Wappeneindeutigkeit nur durch eine präzisere Sichtweise zu erfüllen. Das war während der formativen, dynamischen Periode der frühen Heraldik alles ein wenig einfacher.
Links,
Literatur und Quellen:
Wappenfibel,
Handbuch
der Heraldik, hrsg. "Herold", Verein für Heraldik,
Genealogie und verwandte Wissenschaften, Verlag Degener, Neustadt
1981
Ein herzliches Dankeschön an Dirk und die Mitglieder der
heraldischen Foren für gute Ideen und Zusammenarbeit
Wappenrecht: http://www.kleeblatt-heraldik.de/wappenrecht.html und http://www.wappenkunde-niedersachsen.de
Dieter Müller-Bruns: Über die Grundzüge des
sogenannten
Wappenrechts, Kleeblatt, Vereinsmitteilungen 01/2011, S. 59-77
Arnold Rabbow: Die "Mutter aller Wappen" - Heraldik
begann mit einer Frau: Isabella von Vermandois. Kleeblatt,
Vereinsmitteilungen 01/2011, S. 78-85
Dieter Müller-Bruns: Wappenrechtliche Aspekte von
Familienwappenrollen, Teil 1, Kleeblatt, Vereinsmitteilungen
01/2015, S. 12-14
Martin Richau: Die Beschränkung der Führungsbefugnis
eines
Familienwappens auf den Mannesstamm im Lichte der
Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau nach Art. 3 Abs. 2
Grundgesetz, eine juristische Untersuchung, Herold-Jahrbuch, Neue
Folge, 19. Band, 2014, ISBN 978-3-9804875-8-0, S. 219-263
Dieter Müller-Bruns: Wappenrechtliche Aspekte von
Familienwappenrollen, Teil 2, Kleeblatt, Vereinsmitteilungen
02/2015
Dieter
Müller-Bruns: Überlegungen zu
Grundzügen des Wappenrechts. In: L. F. Beck et. al (Hrsg.),
Wappen heute - Zukunft der Heraldik? Herold-Studien Bd. 9, S.
33-46, Berlin 2014.
Ortsregister - Namensregister
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