Bernhard
Peter
Galerie:
Photos schöner alter Wappen Nr. 1162
Tairnbach
(Mühlhausen, Kraichgau)
Das Schloß von Tairnbach
Tairnbach gehörte erst 1411-1632 den Herren von Hirschhorn, anschließend den Schertlin von Burtenbach, ab 1736 den d'Outrepont, einer aus Lothringen eingewanderten Familie. Diese erbauten 1736 das zweistöckige Barockschloß mit 11 Fensterachsen und Krüppelwalmdach und mittig angeordnetem Torbogen, welches das Ortszentrum beherrscht und direkt an der Durchgangsstraße liegt. Heute ist das Schloß, seit 1905 Gemeindeeigentum, örtliche Verwaltungsstelle der Gemeinde Mühlhausen, zu der Tairnbach seit 1975 gehört. Bis 1975 war es das örtliche Rathaus. Was wir heute sehen, ist nicht alles original, sondern wiederaufgebaut, denn 1928 brannte das Schloß bis auf die Außenmauern ab. Die Hauptfassade zeigt ungünstig nach Nordnordwest, bestes Photolicht ist abends.
Im Schlußstein des Torbogens ist das Gebäude auf 1736 datiert. Das in ein quadratisches, das zwischen erstem und zweitem Stockwerk durchlaufende dünne Gesims unterbrechendes, vertieftes Feld einbeschriebene Wappen (heute eine Replik, das Original befindet sich im Inneren des Gebäudes) ist das der Bauherren, der d'Outrepont, wörtlich eingedeutscht Überbruck bzw. Überbruck zu Rodenstein. Den Zusatz "zu Rodenstein" nahmen sie an, nachdem sie einen großen Teil der ehemaligen Besitzungen der mit Georg Friedrich von Rodenstein 1671 ausgestorbenen Ritter von Rodenstein übernommen hatten. Das Geschlecht von Rodenstein stammt aus dem Odenwald von der gleichnamigen Burg. Franz Caspar von Überbruck, kurpfälzischer Rat und Kammerdirektor, erhielt am 9.11.1732 von Kaiser Karl VI. den Reichsritterstand mit dem Prädikat "zu Rodenstein". Er war im Ritterkanton Odenwald immatrikuliert. Freiherr Franz Caspar von Überbruck zu Rodenstein war der Erbauer des Barockschlosses, für das die vorherigen Gebäude abgerissen wurden. Die Familie nannte sich auch nur "von Rodenstein" oder "von Rodenstein-Ueberbruck". Heinrich Überbruck zu Rodenstein war der Letzte seines Geschlechtes; seine Witwe verkaufte 1905 das Schloß an die Gemeinde.
Das Wappen ist geviert: Feld 1 und 4: In Grün ein silberner, goldenbewehrter, hersehender Ochsenkopf. Feld 2 und 3: In Silber ein rotes Mühleisen (auch umständlich beschrieben als "zwei rote, die Spitzen auswärts gewendete Halbmonde, verbunden mit einer roten Schindel"), begleitet von einem roten Ziegelstein, in Feld 2 über, in Feld 3 unter dem Mühleisen. Zwei Helme: Helm 1 (vorne): Auf dem gekrönten Helm ein silberner, sechsstrahliger Stern, an den 5 freien Spitzen mit silbernen Kugeln besetzt, die ihrerseits mit schwarzen Hahnenfedern besteckt sind (modifiziertes Kleinod der von Rodenstein, hier fehlend, da vereinfacht). Helmdecken grün-silbern. Helm 2 (hinten): Ein rotes Eichhörnchen sitzend zwischen einem rechten silbernen und einem linken roten Büffelhorn. Helmdecken rot-silbern.
Interessant ist, daß bei der Übernahme der Güter und des Namens der von Rodenstein nur ein ganz kleiner Teil Eingang in das Wappen fand, nämlich nur die Rodensteinsche Helmzier, nicht aber das Schildbild. Und diese wurde noch modifiziert. Die Helmzier der ausgestorbenen von Rodenstein war: Ein rotes Kissen mit goldenen (bzw. silbernen) Quasten, darauf ein sechs- oder achtstrahliger silberner Stern, die freien Spitzen mit silbernen, roten oder goldenen Kugeln besteckt, diese mit Hahnenfedern besteckt, oder der Stern silbern-rot geteilt. Das Kissen ist ersatzlos gestrichen, der Helm ist gekrönt, die ggf. vorhandene Teilung ist gestrichen, und dazu fallen bei dieser vereinfachenden Darstellung die Kugeln mit Hahnenfedern weg.
Literatur
und Quellen:
Siebmachers Wappenbücher
Hartmut Riehl: Burgen und Schlösser im Kraichgau, Verlag
Regionalkultur 1997, ISBN 3-929366-51-7
Zwischen Fürsten und Bauern - Reichsritterschaft im Kraichgau,
hrsg. von Clemens Rehm und Konrad Krimm, Heimatverein Kraichgau,
Sinsheim 1992, 2. Auflage 1993, ISBN 3-921214-04-1
Wolfgang Willig, Landadel-Schlösser in Baden-Württemberg, eine
kulturhistorische Spurensuche, 1. Auflage 2010, ISBN
978-3-9813887-0-1, S. 337
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